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   BFH, 02.12.1988 - VI R 190/85   

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https://dejure.org/1988,13996
BFH, 02.12.1988 - VI R 190/85 (https://dejure.org/1988,13996)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1988 - VI R 190/85 (https://dejure.org/1988,13996)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 1988 - VI R 190/85 (https://dejure.org/1988,13996)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 02.12.1988 - VI R 190/85
    Der Arbeitnehmer müsse in der weiter entfernt liegenden Wohnung den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben und die Wohnung dürfe nur soweit vom Arbeitsplatz entfernt liegen, daß es ein Arbeitnehmer normalerweise auf sich nehme, eine solche Entfernung mit dem von ihm benutzten Beförderungsmittel trotz des damit verbundenen Zeitaufwandes und der Anstrengungen arbeitstäglich zu bewältigen (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306).

    Es sei weiterhin davon auszugehen, daß auch für den Fall, daß der Kläger tatsächlich in N den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt habe, ein Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen der Wohnung in N und der Arbeitsstätte wegen der zu weiten Entfernung im Hinblick auf das Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 nicht in Betracht komme.

    Er ist der Auffassung, das FG habe das Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 unrichtig angewendet.

    Das FG hat seiner Entscheidung die inzwischen aufgegebene Rechtsprechung des BFH (BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306) zugrunde gelegt, nach der Kosten für Fahrten von einer weiter von der Arbeitsstätte entfernt gelegenen Wohnung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden konnten, wenn die Wohnung nicht soweit von der Arbeitsstätte entfernt liegt, daß ein Arbeitnehmer es bei dem von ihm regelmäßig benutzten Beförderungsmittel arbeitstäglich auf die Dauer nicht auf sich nehmen würde, am selben Tag zur Arbeitsstätte hin und zurück zu fahren, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können.

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Auszug aus BFH, 02.12.1988 - VI R 190/85
    Nach der durch Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83 (BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221) eingeleiteten neueren Rechtsprechung des Senats setzt eine steuerlich anzuerkennende Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr voraus, daß die Fahrt an einem Tag durchführbar ist und außerdem noch eine Arbeitsleistung möglich ist.
  • BFH, 01.04.1977 - VI R 83/74

    Urteilstatbestand - Kennzeichnung der erhobenen Ansprüche - Angriffsmittel -

    Auszug aus BFH, 02.12.1988 - VI R 190/85
    Der Senat weist abschließend noch darauf hin, daß die Vorentscheidung nicht mit den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 1. April 1977 VI R 83/74 (BFHE 122, 227, BStBl II 1977, 642) in Einklang steht.
  • FG Schleswig-Holstein, 21.10.2010 - 2 K 305/07

    Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bzw. Berücksichtigung von Fahrten

    Im Urteil vom 2. Dezember 1988, VI R 190/85, wiederum führe der BFH aus, dass es auf die Motive, aus denen heraus der Arbeitnehmer den Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlege, nicht ankomme.
  • BFH, 05.07.1996 - VIII R 1/96

    Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers

    Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nach § 116 Abs. 1 FGO nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zumindest einer der in dieser Vorschrift abschließend benannten Verfahrensfehler schlüssig gerügt worden ist; d. h., wenn die zur Begründung des Verfahrensfehlers angeführten Tatsachen -- ihre Richtigkeit unterstellt -- einen Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1986 VI R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568; vom 26. Juli 1994 VII R 87/93, BFH/NV 1995, 406, und vom 14. November 1995 VIII R 84/93, VIII R 1/94, BFH/NV 1996, 416).
  • BFH, 17.11.1989 - VI R 126/86

    Lohnsteuer; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    b) Entsprechend diesen Grundsätzen, an denen der Senat auch in der Folgezeit festgehalten hat (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. September 1988 VI R 118/85, BFH/NV 1989, 158; vom 2. Dezember 1988 VI R 190/85, BFH/NV 1989, 576), kommt es für die Abzugsfähigkeit der streitigen Fahrtkosten neben deren Nachweis bzw. Glaubhaftmachung allein darauf an, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin in der fraglichen Zeit den örtlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in B unterhielt.
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